§ 7.
(1) Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Für Anlagen gemäß Abs. 1 sind die ersten Messungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nach Anpassung der Anlage (Abs. 1), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
(3) Einmalige Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081523
alte Dokumentnummer
N5199330601J
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