§ 7 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

§ 7

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, zum Erziehungsgeschehen und dessen Voraussetzungen (vor allem im Kleinkindalter) Stellung zu nehmen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Spezieller Berufskunde hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen und der Bildungsmittel die Arbeit im Kindergarten methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039928

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