Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076262
alte Dokumentnummer
N5198911752F
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