Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen
- oder
- 8. eine mindestens vierjährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter oder über eine mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006959
Dokumentnummer
NOR12075944
alte Dokumentnummer
N5198910048J
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