§ 7 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Adat vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 7.

(1) Buchhaltung und anweisende Stelle haben miteinander stets auf dem kürzesten Wege und in der einfachsten Form zu verkehren. Die von der anweisenden Stelle abverlangten schriftlichen Auskünfte, Äußerungen und Gutachten der Buchhaltung sind mit gebotener Kürze in der Regel auf den betreffenden Geschäftsstücken selbst und, wenn möglich, in einer solchen Form zu erstatten, daß sie im Bedarfsfalle von der anweisenden Stelle als Erledigungsentwurf benützt oder in diesen aufgenommen werden können.

(2) In Angelegenheiten des Buchhaltungsdienstes sind die Buchhaltungen zum unmittelbaren Schriftenwechsel untereinander und mit den der anweisenden Stelle unterstehenden Behörden und Ämtern befugt. Die Buchhaltung hat sich hiebei der im § 1, Absatz 1, zweiter Satz, bestimmten dienstlichen Bezeichnung zu bedienen.

siehe dazu auch § 11 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041644

alte Dokumentnummer

N3193117106S

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