§ 7 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Tagesordnung

§ 7.

(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebsversammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebsversammlung beim Vorsitzführenden einzubringen.

(2) Wird die Betriebsversammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115643

alte Dokumentnummer

N6199851889L

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