Weisungen
§ 7.
Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20006390
Dokumentnummer
NOR40108472
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