§ 7 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

V: BGBl.Nr. 130/1946

§ 7.

(1) Die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.

(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse für den Dienstposten zunächst nicht zu erbringen vermögen. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

V: BGBl.Nr. 130/1946

Schlagworte

Planstelle, Planstellenbesetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092741

alte Dokumentnummer

N61945100300

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