§ 7. Lagerung in Wohnhäusern.
In Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, dürfen höchstens 250 kg Karbid gelagert werden. Die Lagerung in Kellern ist verboten. Die zur Lagerung bestimmten Räume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10006208
Dokumentnummer
NOR12068428
alte Dokumentnummer
N5195110970P
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