§ 7 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

§ 7

Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten:

(1) Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst:

  1. 1. die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
  2. 2. das historische, politikwissenschaftliche, integrationspolitische, volkswirtschaftliche (einschließlich Entwicklungszusammenarbeit), kulturelle, völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen;
  3. 3. das Verständnis für politische, wirtschaftliche, rechtliche und kulturelle Zusammenhänge im Bereich der europäischen und internationalen Beziehungen;
  4. 4. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  5. 5. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, englischen und französischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

(2) Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst:

  1. 1. das Verständnis für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge;
  2. 2. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  3. 3. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

(3) Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst:

  1. 1. die Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung und im Umgang mit den modernen Mitteln der Bürokommunikation;
  2. 2. die für den Fachdienst bzw. für den qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
  3. 3. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.

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