§ 7
§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.
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