§ 7.
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10008320
Dokumentnummer
NOR12096843
alte Dokumentnummer
N61974107600
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