ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
§ 7.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b erster Satz und des § 2 Abs. 8 erster Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 erster Halbsatz, des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen ein Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft betraut.
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004015
Dokumentnummer
NOR12044775
alte Dokumentnummer
N3196719333R
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