Abschnitt IV
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen Gemeinsame Bestimmungen
§ 7.
(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
- 1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
- 2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,
- einzurichten.
(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40031491
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