§ 7 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abschnitt IV

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen Gemeinsame Bestimmungen

§ 7.

(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a) sind Begutachtungskommissionen, und zwar

  1. 1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
  2. 2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,

(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.

(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40031491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)