§ 7 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1981

§ 7

§ 7. Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteiles Garantienehmers verändert hat.

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