§ 7.
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen haben gemäß § 6 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12077229
alte Dokumentnummer
N5199013716J
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