§ 7 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1990

§ 7.

Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen haben gemäß § 6 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077229

alte Dokumentnummer

N5199013716J

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