§ 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7

(1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer Lehrassistentin (eines Lehrassistenten) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

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