Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 7.
(1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus:
- 1. eine mindestens zwölfmonatige Verwendung, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist,
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der Schulung am Arbeitsplatz,
- 3. die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz.
(2) Zum Ausbildungslehrgang können auch andere Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfung durchzuführen. Über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges im Dienstweg beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Leiter des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106895
alte Dokumentnummer
N6199317368L
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