§ 7.
Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. In diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097644
alte Dokumentnummer
N61975108710
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)