zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages. Die Dauer der Arbeit ist mit drei Stunden zu bemessen.
(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Klausurarbeit, Gegenstände, Prüfungsgegenstände,
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096778
alte Dokumentnummer
N61974106910
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)