§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages. Die Dauer der Arbeit ist mit drei Stunden zu bemessen.

(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Klausurarbeit, Gegenstände, Prüfungsgegenstände,

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096778

alte Dokumentnummer

N61974106910

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