§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 7.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12096855

alte Dokumentnummer

N61974140420

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