§ 7.
Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. Im diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096459
alte Dokumentnummer
N61973105480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)