§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1973

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die

  1. 1. in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
  2. 2. in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und Zollverfahrens, einschließlich der Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand hat,

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096446

alte Dokumentnummer

N61973105340

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