§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die
- 1. in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
- 2. in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und Zollverfahrens, einschließlich der Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand hat,
- bestehen; die Höchstdauer dieser Arbeiten darf je vier Stunden nicht übersteigen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008278
Dokumentnummer
NOR12096446
alte Dokumentnummer
N61973105340
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