§ 7 Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge mindestens zweier aufeinanderfolgender Handels- und Steuerbilanzen zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden;
  2. b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Höchstdauer von drei Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam abzuhalten sind;
  1. 2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008352

Dokumentnummer

NOR12097684

alte Dokumentnummer

N61975109160

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