§ 7.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung eine entsprechende Arbeit herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist einem Gebiet, welches im besonderen Teil der mündlichen Prüfung angeführt ist, zu entnehmen und wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096744
alte Dokumentnummer
N61974106560
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)