§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Zeichnen von einfachen Linearskizzen und Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte), häufig vorkommen.
  2. 2. Die Erstattung einer schriftlichen Meldung über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen an Leitungen oder Anlagen oder einen anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst häufig vorkommenden Vorfall.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096833

alte Dokumentnummer

N61974107500

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