zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Zeichnen von einfachen Linearskizzen und Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte), häufig vorkommen.
- 2. Die Erstattung einer schriftlichen Meldung über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen an Leitungen oder Anlagen oder einen anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst häufig vorkommenden Vorfall.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096833
alte Dokumentnummer
N61974107500
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)