§ 7 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Prüfungsausschuß

§ 7.

(1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen abzuhalten, die jeweils aus einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu bestehen haben.

(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung auszuüben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.

(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem Kreis der Berufsoffiziere und der Beamten der Allgemeinen Verwaltung des Lehrstabes der Ausbildungsstätte und der sonstigen Vortragenden zu bestellen und als Prüfer für die einzelnen Gegenstände zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch Berufsoffiziere und Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die nicht dem Lehrstab der Ausbildungsstätte angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen und als Prüfer für die einzelnen Gegenstände zu bestimmen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096068

alte Dokumentnummer

N61970104210

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