Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
§ 7.
(1) Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2) Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.
(3) Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026955
alte Dokumentnummer
N2196218571R
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