§ 7 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1994

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten

für Sozialpädagogik

§ 7

§ 7. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 abzulegen.

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