§ 7 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Wahlkörper

§ 7

(1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vor der Wahlkundmachung.

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