§ 7 APflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Ruhen der Ausbildungspflicht

§ 7.

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. 1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. 2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
  3. 3. an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50, teilnehmen;
  4. 4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  5. 5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Schlagworte

Gedenkdienst, Friedensdienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40185556

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