§ 7 Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

§ 7.

(1) Arzneispezialitäten, die den §§ 1 bis 4 nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 1. Dezember 1995 sind die für die Aufnahme der Angaben und Hinweise gemäß §§ 5 und 6 erforderlichen Anträge oder Meldungen gemäß § 24 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten im Sinne der §§ 5 und 6, für die die erforderlichen Anträge oder Meldungen nicht bis zum 1. Dezember 1995 vorgelegt werden, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht in Verkehr gebracht werden.

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12138311

alte Dokumentnummer

N8199530367L

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