§ 7.
(1) Arzneispezialitäten, die den §§ 1 bis 4 nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum 1. Dezember 1995 sind die für die Aufnahme der Angaben und Hinweise gemäß §§ 5 und 6 erforderlichen Anträge oder Meldungen gemäß § 24 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten im Sinne der §§ 5 und 6, für die die erforderlichen Anträge oder Meldungen nicht bis zum 1. Dezember 1995 vorgelegt werden, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht in Verkehr gebracht werden.
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1995
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010680
Dokumentnummer
NOR12138311
alte Dokumentnummer
N8199530367L
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