Gebühreneinstellung
§ 7.
(1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung müssen zu jeder Gebühreneinstellung der zuständigen Einbringungsstelle vorgeführt werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle mindestens ein Gerichtsgebührenvorschuß von 10 000 S einzuzahlen; wird aber eine Freistempelmaschine mit einer Gebühreneinstellung von 100 000 S verwendet, beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß mindestens 100 000 S. Zum Nachweis der Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder des Lastschriftzettels der Überweisung.
(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung sind die Zählwerke auf „Null“ zu stellen. Vor jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.
(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.
(4) jede Gebühreneinstellung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten der Einbringungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027798
alte Dokumentnummer
N2196818641R
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