§ 7 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Gebühreneinstellung

§ 7.

(1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung müssen zu jeder Gebühreneinstellung der zuständigen Verwahrungsabteilung vorgeführt werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung mindestens ein Gerichtsgebührenvorschuß von 10 000 S einzuzahlen; wird aber eine Freistempelmaschine mit einer Gebühreneinstellung von 100 000 S verwendet, beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß mindestens 100 000 S. Zum Nachweis der Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder des Lastschriftzettels der Überweisung.

(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung sind die Zählwerke auf “Null" zu stellen. Vor jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.

(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

(4) jede Gebühreneinstellung erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten der Verwahrungsabteilung.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017403

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