§ 7 ANB-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

§ 7.

(1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.

(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu

  1. ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
  2. bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218385

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