§ 7 Ammoniakreduktionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Überprüfung der Verordnung

§ 7.

(1) Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EG‑L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EG‑L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.

(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.

(4) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
  2. 2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
  3. 3. die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand gemäß § 5.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247770

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