§ 7 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ehrenamtlichkeit, Reisekosten

§ 7.

(1) Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070478

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