Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige beiziehen.
(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen der Arbeitsgruppe und ihrer Unterarbeitsgruppen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001005
Dokumentnummer
NOR12012779
alte Dokumentnummer
N1198910762J
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