§ 7 AGr f IntegrFragen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Arbeitsgruppe kann Sachverständige beiziehen.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen der Arbeitsgruppe und ihrer Unterarbeitsgruppen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012779

alte Dokumentnummer

N1198910762J

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