Sendearten
§ 7
(1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.
(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
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