§ 7 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Sendearten

§ 7

(1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.

(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

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