Wahl von Prüfungsgebieten
§ 7.
(1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß der Anlage (Wahlgebiete) ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe, in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß der Anlage (Zuteilungsgebiete).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124785
alte Dokumentnummer
N7199327340J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)