§ 7 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 7.

Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der schriftlichen Abfassung des Urteiles. Der Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000648

alte Dokumentnummer

N1191510537N

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