§ 7 Abfallnachweisverordnung 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Meldepflicht des Übernehmers

§ 7.

(1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048734

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