§ 7 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Unterlagen für Anträge gemäß § 5 und § 10 A-QSG

Unterlagen für Anträge gemäß § 5 und § 10 A-QSG

§ 7

(1) Einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,
  2. 2. eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG und
  3. 3. eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß § 6 A-QSG bestehen.

(2) Einem Antrag auf Bestellung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,
  2. 2. ein Nachweis über erforderliche Praxiszeiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG,
  3. 3. allfällige innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre rechtskräftig verhängte Disziplinarerkenntnisse und eine Erklärung über allfällige anhängige Disziplinarverfahren und
  4. 4. unbeschadet des § 27 Abs. 3 A-QSG, für Prüfungsgesellschaften eine Kopie der aktuellen Anerkennungsurkunde gemäß § 10 Abs. 4 A-QSG eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors und eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG für diese Prüfungsgesellschaft.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 entfällt das Erfordernis des Abs. 1 Z 2. Bei Antragstellung nach Zeiträumen ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 sind die jeweils letztgültigen Fassungen der erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

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