Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung
§ 7.
(1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 anfallen, zu ermitteln. Abweichend davon sind Kosten nach Abs. 2 Z 11 förderbar, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Kosten nach Abs. 2 Z 5 sind jedenfalls förderbar.
(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich solche zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
- 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht, sofern die förderwerbende Organisation nicht gem. § 1104 oder § 1105 ABGB von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen ist;
- 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
- 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Jänner 2022 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
- 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
- 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1;
- 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
- 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
- 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
- 9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
- 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
- 11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, soweit keine Förderung gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.
(3) Zusätzlich zu den beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 angefallene Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 5% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Für Neugründungen gemäß § 9 Abs. 1 ist zur Berechnung des Struktursicherungsbeitrags § 9 Abs. 2 anzuwenden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.
(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245258
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