Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022
Beherbergungsbetriebe
§ 7.
(1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(3) Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.
(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer.
- 1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß;
- 2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß;
- 3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022
Schlagworte
Campingwagenstellplatz
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022
Gesetzesnummer
20011806
Dokumentnummer
NOR40242411
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