Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung
§ 7.
(1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 anfallen, zu ermitteln. Abweichend davon sind Kosten nach Abs. 2 Z 11 förderbar, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Kosten nach Abs. 2 Z 5 sind jedenfalls förderbar.
(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich solche zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
- 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
- 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
- 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Jänner 2021 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
- 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
- 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1;
- 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
- 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
- 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
- 9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
- 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
- 11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, soweit keine Förderung gemäß der Richtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.
(3) Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere im Zeitraum 1.Jänner 2021 bis 30.Juni 2021 angefallene Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß § 9 können für ab dem 1. Jänner 2020 gegründete Organisationen für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 und für nach dem 1. Jänner 2019 gegründete Organisationen die Einnahmen für 2019 oder 2020 herangezogen bzw. hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 150 000 Euro begrenzt.
(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20011598
Dokumentnummer
NOR40235767
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)