Backtesting
§ 7
Die Prognosegüte des Risikomodells ist zumindest einmal im Kalendervierteljahr mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der täglichen Wertveränderung zu ermitteln. Das durchgeführte Backtesting ist für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.
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