§ 7 1. KlWFV

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1937

§ 7. Baukontrolle.

(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, hinsichtlich deren die bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt worden sind. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes und des Kostenvoranschlages sowie der im bedingten Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die weitere Kontrolle über diese Bauten, sobald für sie die Ausfallsbürgschaft hinsichtlich des zweitstelligen Hypothekardarlehens namens des österreichischen Bundesschatzes endgültig übernommen worden ist. Diese Kontrolle wird, insolange die Ausfallsbürgschaft des österreichischen Bundesschatzes nicht erloschen ist, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10011228

Dokumentnummer

NOR12144650

alte Dokumentnummer

N9193712035I

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