§ 7. Baukontrolle.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, hinsichtlich deren die bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt worden sind. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes und des Kostenvoranschlages sowie der im bedingten Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die weitere Kontrolle über diese Bauten, sobald für sie die Ausfallsbürgschaft hinsichtlich des zweitstelligen Hypothekardarlehens namens des österreichischen Bundesschatzes endgültig übernommen worden ist. Diese Kontrolle wird, insolange die Ausfallsbürgschaft des österreichischen Bundesschatzes nicht erloschen ist, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10011228
Dokumentnummer
NOR12144650
alte Dokumentnummer
N9193712035I
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