Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 7.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:
- 1. Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
- 2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
- a) Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
- b) schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
- c) unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
- 3. mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
- 4. mangelhafte Verschlußkonstruktion;
- 5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
- a) bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
- b) bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
- c) bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
- d) bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) zu versehen. Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
- 1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen,
- 2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958 angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151342
alte Dokumentnummer
N9198816880J
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