§ 79i BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Aufbewahrungspflichten

§ 79i

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

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